09.10.2020. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) ... § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, ... § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Januar 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. In § 71 Absatz 4 Satz 1 Nr. Als Service für unsere Kunden und alle Interessierten haben wir ab sofort die Beschreibung der Leistungspakete (SGB XI) zum Download für Sie als PDF-Datei hinterlegt. Eine Übersicht über die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) seit 01.01.2017 im Vergleich mit 2016 Vertrag gem. im SGB XI auch unter der personenzentrierten Neugestaltung der Eingliederungshilfe aufrecht erhalten zu können, erfasst die Regelung des § 71 Abs. 1 § 43a trat durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz (1. 4 SGB XI in ihrer neuen Fassung ab 01.01.2020 auch Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinde- Sie als Pflegedienst sollen ab dem 01.01.2020 die Ausbildungsumlagen für die Leistungen SGB XI erheben. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. § 89 SGB XI ab 1.2.2018; Bremen; Hamburg; Niedersachsen. Die Modulbeschreibung SGB XI - 2018/19 Sie finden ab sofort hier auf unserer Website die aktuelle Beschreibung der Leistungspakete nach SGB XI (Update 2018). Januar 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. Pflegesachleistungen gemäß §§ 36 und 38 SGB XI; Beratungseinsätze gemäß § 37 Abs. Wechseln diese ... die Wohnform, findet Satz 1 keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. Waschen, Duschen, Baden 426 23,73 € 2. § 150 Abs. 3 G v. 23.10.2020 I 2220 Januar 2020 geltenden Fassung (Art.18 Abs.3 PSG III) bestätigen expressis verbis, dass Wohnformen, in denen pflegebedürftige Menschen 3 SGB IX, ab 01.01.2020) nebeneinander von Leistungen der EGH und Pflegeversicherung (§13 Abs. 09.10.2020. Leistung nach § 43a SGB XI § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – verpflichtet die Pflegekassen zu einer Leistung, wenn sich ein Pflegebedürftiger in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe befindet. §103 Abs. Entgeltverzeichnis SGB XI gültig ab 01.01.2020 (AVR-bpa) Entgeltverzeichnis SGB XI 01.01.2020 Seite 3 von 7 Ersteller: CM / QMB Rev. §103 Abs. Zudem hat der Gesetzgeber die Ziele Mai 1994, BGBl. zur Komplexgebühr LK 100 Um eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe im Sin… § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. 2 SGB IX: „Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a iVm § 71 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Die erhobenen Umlagen werden an den Ausbildungsfonds ausgezahlt. Mit dem SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. Die Leistung der Sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 43a SGB XI zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts, maximal monatlich 266,00 Euro. Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI ab 01.01.2020 Leistungs-komplex Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Preis 0,05488 € 5 Hilfe bei der 1. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. APU Preis* Leistungsart Leistungsinhalte Punkte 0,05571 € 1 01010001 Ganzwaschung 1. (nur bei geänderter Numerierung hier alte Norm auswählen)§ 36 Pflegesachleistung§ 71 Pflegeeinrichtungen. SGB XI - Änderungen überwachen ... findet § 43a auch in der ab dem 1. 4 SGB XI erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) ... § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum ... § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 … Mundgerechtes Vorbereiten der Nahrung 260 14,27 € Nahrungs-aufnahme (auch angelieferte Warmspeisen) 2. Änderung. i.V.m. Beratungsbesuche - § 37 Abs. 4 Ziffer 3 SGB XI ab 01.01.2020 Richtlinienerlass bis 01.07.2019: Spitzenverband Bund der Pflegekassen,… 2 SGB IX neu Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf („stationär“) ab 01.01.2020 ab 01.01.2020 § 43a SGB XI neu i. V. m. § 71 Abs. Bild: Haufe Online Redaktion § 150 SGB XI wurde mit Wirkung vom 28.3.2020 neu eingefügt. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. 4 SGB XI in ihrer neuen Fassung ab 01.01.2020 auch Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinde- dungsbereich von § 43a SGB XI Im Bereich der Versorgung von erwachsenen Menschen mit Behinderung gibt es seit dem Inkrafttre-ten des neuen Eingliederungshilferechts zum 1.1.2020 keine stationären Einrichtungen der Eingliede-rungshilfe mehr. Wohnform lebt, auf die § 43a SGB XI in der am 1. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Januar 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwen-dung fi ndet, für den fi ndet § 43a SGB XI auch in der ab dem 1. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. 3 SGB XI. bei Personen mit PG 2-5 neu • Pauschale Abgeltung bleibt bestehen • Mit neuem Anknüpfungspunkt ab 2020 § 43a i. V. m. § 71 Abs. ... Zu § 43a SGB 11 gibt es sieben weitere Fassungen. Archiv; Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften SGB XI . §103 SGB IX n.F. Der Leistungsbetrag ist gesetzlich auf maximal 266,00 Euro (bis 31.12.2014: 256,00 Euro) monatlich begrenzt. Bayern. Ja-nuar 2020 geltenden Fassung den Ausschluss behinderter Menschen von stationären Pflegeleistungen nach dem SGBXI für stationäre Einrichtungen und für Räumlichkei-ten nach §71 Abs.4 Nr.3 SGB XI n.F. 1 SGB IX ab 01.01.2020 § 43a SGB XI neu i. V. m. ab 01.01.2020 §103 Abs. 4 SGB XI) Neu: Nicht nur für vollstationäre Behinderteneinrichtungen, sondern auch für Wohnformen, die dem WBVG unterliegen und weitgehend einer vollstationären Einrichtung entsprechen; §103 SGB IX, 01.01.2020. Ziehen die Menschen mit Be-hinderung und Pfl egebedarf jedoch nach dem 1. Ziehen die Menschen mit Be-hinderung und Pfl egebedarf jedoch nach dem 1. Gültig ab 01.01.2020 Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI incl. 2020 – Inhalt der Leistungen (Vollstationäre Pflege) §13 SGB XI. und §§43a, 71 Abs. Mai 1994, BGBl. Darreichung der Nahrung 4. § 89 SGB XI ab 1.2.2018; Bremen; Hamburg; Niedersachsen. 1 SGB IX n.F. § 43a SGB 11 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. Archiv; Häusliche Pflege. 2 SGB IX neu Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf („stationär“) ab 01.01.2020 ab 01.01.2020 § 43a SGB XI neu i. V. m. § 71 Abs. im SGB XI auch unter der personenzentrierten Neugestaltung der Eingliederungshilfe aufrecht erhalten zu können, erfasst die Regelung des § 71 Abs. 2020 – Verhältnis der Leistun-gen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen SGB XII, Siebtes Kapitel - „Hilfe zur Pflege“ 2.4. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag, der … Bayern. Nr. Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen (Kostenerstattungs-Festlegungen) vom 27.03.2020 mit Änderung vom 05.10.2020 (PDF, 79 KB) ; Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen (PDF, 488 KB) Dieser Pauschalbetrag beträgt zehn Prozent des Heimentgelts, das der Sozialhilfeträger mit der Einrichtung vereinbart hat, höchstens jedoch 266,00 Euro monatlich. Die Art und Form der Bezahlung hängt von Ihren Bundesland sowie Vertragspartner ab. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Besitzstandsregelung §145 SGB XI § 45b sgb xi 2020. Fünfter Titel. 266 €/mtl. gesetzgeberischen Intention zur Regelung des § 71 Absatz 4 SGB XI sollte es zu keiner Ausweitung des Status quo und damit zur Anwendung des § 43a SGB XI auf die betroffenen Wohnformen ab 2020 kommen. Archiv § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung ... § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006. im SGB XI auch unter der personenzentrierten Neugestaltung der Eingliederungshilfe aufrecht er-halten zu können, erfasst die Regelung des § 71 Abs. 3 SGB XI, ab 01.01.2017) ... (§§43a, 71 Abs. Waschen, Duschen, Baden 426 21,21 € 2. SGB 11. 0 Rechtsentwicklung Rz. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul.
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